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Der Entwurf zur 10. GWB Novelle – ein praktischer Kurzüberblick

Written by Dr. Nils Ellenrieder, LL.M. on 05 January 2020
Der Entwurf zur 10. GWB Novelle – ein praktischer Kurzüberblick

Der Entwurf zur 10. GWB-Novelle wird als sog. GWB-Digitalisierungsgesetz bezeichnet, jedoch betreffen die Änderungen nicht nur die Digitalwirtschaft. Es sind wichtige Änderungen geplant, die die kartellrechtliche Mißbrauchsaufsicht, die Fusionskontrolle, das Verwaltungsverfahren, das Bußgeldverfahren und den Kartellschadensersatz betreffen.

Die Mißbrauchsaufsicht soll einen adäquaten digitalen Ordnungsrahmen abbilden. Zu diesem Zwecke soll

  • das Konzept der Intermediationsmacht und der Datenzugang als Kriterien für die Marktbeherrschung eingeführt werden;
  • die „essential facilities doctrine für den Zugang zu Daten geöffnet werden;
  • ein Eingriffstatbestand für Plattformunternehmen mit „marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ normiert werden;
  • der Schutzbereich bei relativer Marktmacht auf große Unternehmen ausgeweitet werden;
  • ein spezifischer Datenzugangsanspruch innerhalb bestehender Vertragsbeziehungen entstehen;
  • eine Norm zur Unterbindung wettbewerbsschädigender Strategien wie dem künstlichen Verhindern von Multi-Homing etabliert werden;
  • schließlich eine Anpassung am Grundtatbestand der Mißbrauchsaufsicht (§ 19 GWB) erfolgen. Damit wird das Ziel verfolgt, die weniger strenge Ergebniskausalität als Kausalitätsmaßstab für alle mißbräuchlichen Verhaltensweisen einzuführen. Dies hat gerade vor dem Hintergrund der Facebook-Entscheidungen des Bundeskartellamts sowie des OLG Düsseldorf hohe Brisanz.

Die Fusionskontrolle soll in einigen Punkten verändert werden. So soll die 2. Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen EUR auf 10 Millionen EUR angehoben werden, um die Anmeldezahlen zu reduzieren. Auch die Umsatzschwelle der Bagatellmarktklausel wird angehoben. Zudem wird die Ministererlaubnis modifiziert.

Das Verwaltungsverfahren soll beschleunigt werden, indem die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erleichtert, die Möglichkeit der Durchführung mündlicher Anhörungen normiert sowie das Akteneinsichtsverfahren abgekürzt wird. Eine Vereinfachung wird durch die Etablierung eines Anspruchs bei horizontaler Kooperation, dass „kein Anlass zum Tätigwerden besteht“, verfolgt. Es soll des Weiteren die Normierung des sog. „Vorsitzendenschreibens“ erfolgen, indem das Amt dem anfragenden Unternehmen mitteilen kann, dass „kein Anlass zum Tätigwerden“ besteht.

Im Bußgeldrecht erfolgen zur Umsetzung er ECN-Plus-Richtlinie einige wichtige Änderungen. Dies betrifft weitere Kriterien für die Bußgeldzumessung und Umsatzbestimmung (freiwillige Schadensersatzleistungen, Berücksichtigung von Compliance-Systemen sowie Umsatzberechnung bei Verbänden). Schließlich wird das Kronzeugenprogramm kodifiziert.

Zum Thema Kartellschadensersatz ist die Einführung einer (widerlegbaren) Vermutung der Kartellbetroffenheit geplant. Mit dieser Neuregelung soll zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes sichergestellt werden, dass die Geschädigten eines Kartells den erlittenen Schaden von den Kartellbeteiligten wirksam einfordern können. Der Bundesgerichtshof hatte zum sog. Schienenkartell entschieden gehabt, dass der Anscheinsbeweis zur Schadensverursachung und Kartellbetroffenheit nicht anwendbar ist.

Insgesamt bringt der Entwurf zur 10 GWB-Novelle wichtige Änderungen in verschiedensten Regelungsbereichen, die auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis mit sich bringen. Insofern sind kontroverse Diskussionen im weiteren Prozess vorprogrammiert.

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