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Kartellrechtsrisikoreduktion für Verbände im Lichte der 10. GWB-Novelle in nur 3 Schritten: Risikoprofilanalyse, Ausarbeitung eines maßgeschneiderten Kartellrechtsleitfadens und Schulung

Geschrieben von Dr. Nils Ellenrieder, LL.M. am 26. Oktober 2020
Kartellrechtsrisikoreduktion für Verbände im Lichte der 10. GWB-Novelle in nur 3 Schritten: Risikoprofilanalyse, Ausarbeitung eines maßgeschneiderten Kartellrechtsleitfadens und Schulung

Die Minimierung von Kartellrechtsrisiken ist für Verbände in der Compliance-Arbeit von sehr hoher Bedeutung. Die Compliance im Kartellrecht hat gerade im Bereich der Verbandsarbeit in den letzten Jahren aber nochmal angesichts verschiedener Bußgeldverfahren gegen Verbände einen höheren Stellenwert eingenommen. Das Bundeskartellamt stellte in diesem Kontext aber auch zu Recht klar, dass der teilweise gegebene Rat zum Rückzug von Unternehmen aus der Verbandsarbeit definitiv falsch wäre. Es ist unbestritten, dass Verbandsarbeit für das Funktionieren der Wirtschaft eine sehr wichtige Funktion einnimmt. Im Fokus kann und muss somit die Vermeidung von Kartellrechtsverstößen unter Wahrung der Handlungsfähigkeit der Verbände stehen. Die Reduktion des Kartellrechtsrisikos ist insb. auch angesichts der immens hohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen sehr lohnenswert. Dies gilt auch angesichts der voraussichtlich Richtung Jahreswechsel in Kraft tretenden 10. GWB-Novelle, wodurch die Bußgeldhaftungsandrohung für Verbände wesentlich verschärft wird.

Da der Aufwand zur Vermeidung von bußgeldbewehrten Hardcore-Verstößen üblicherweise nicht immens ist - es reichen bereits drei Schritte, um das Risiko erheblich zu reduzieren - sollte in Anbetracht des hohen Nutzens das Thema angegangen oder aufgefrischt werden. Das gilt umso mehr aufgrund des Umstands, dass die 10. GWB-Novelle die Haftung für Verbände tendenziell verschärfen wird. § 81 c Abs. 4 des Regierungsentwurfs vom 9. September (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/gesetzentwurf-gwb-digitalisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6) sieht eine wesentliche Verschärfung der Sanktionsandrohung gegenüber Verbänden vor, indem künftig nicht „nur“ der Umsatz des Verbands, sondern auch der Umsatz der Verbandsmitglieder für die Bußgeldberechnung herangezogen werden kann.

1. Risikoprofilanalyse

In einem ersten Schritt muss das verbandsindividuelle Risikoprofil im Lichte der Schwerpunkte der Verbandsarbeit herausgearbeitet werden. Je nach Branche und den Tätigkeitsschwerpunkten des Verbands sowie deren Mitgliedsunternehmen kann das Risiko für Kartellrechtsverstöße sehr unterschiedlich hoch sein. Eine Kategorisierung des Marktumfelds und der Erfassung aller wettbewerbsrelevanter Verbandstätigkeiten hinsichtlich kartellrechtlicher Risiken ist elementar wichtig, da in der Folge der Kartellrechtsleitfaden sich auf die erfassten Risikobereiche fokussiert. Typische Verbandstätigkeiten, die Kartellrechtsrelevanz haben umfassen insb.

  • die Durchführung von Verbandssitzungen (Jahresversammlung, Vorstandssitzungen, Arbeitskreise etc.),
  • die Abgabe von Verbandserklärungen (Empfehlungen, Mitteilungen, Rundschreiben, mündliche Erklärungen in Versammlungen, Presseerklärungen etc.),
  • die Organisation eines Marktinformationssystems,
  • die Ermittlung und Verarbeitung von Unternehmensdaten für Branchenstatistiken und Benchmarks,
  • die Mitwirkung an der Etablierung brancheninterner Standards und technischer Normen,
  • die Beratung von Mitgliedsunternehmen,
  • die Erarbeitung von Wettbewerbsregeln,
  • die Verweigerung der Aufnahme eines Unternehmens in einen Verband,
  • die Lobbyarbeit und
  • die Eingehung von Selbstverpflichtungen.

Häufiger haben Verbände aber auch noch branchenbedingte Sonderthemen, die mitunter potentiell Einfluss auf Wettbewerbsparameter wie etwas Preise, Menge, Innovation oder Qualität haben können und insofern ggf. mit ins Blickfeld genommen werden müssen.

2. Ausarbeitung eines maßgeschneiderten Kartellrechtsleitfadens

Sobald das Kartellrechtsrisikoprofil erstellt und somit alle risikoerhöhten Tätigkeitsbereiche feststehen, können die angemessen Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen bestimmt werden.

Üblicherweise hat ein Kartellrechtsleitfaden einen materiellen Teil und einen prozessualen Teil. Der materielle Teil beschreibt in der Regel kurz allgemeine kartellrechtliche Grundregeln wie etwa zum Thema Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern und fokussiert sich sodann auf die Beschreibung der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen der risikorelevanten und verbandsindividuellen Tätigkeitsbereiche. Der prozessuale Teil bestimmt die verbandsinterne Organisation zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen betreffend der Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von verschiedenen Verbands- oder Gremiensitzungen sowie die Festlegung von Zuständigkeiten und Abläufen der Kartellrechtsüberprüfung aller weiteren Verbandstätigkeiten.

Häufiger wird ein „Compliance-Beauftragter” und/oder eine „Compliance-Hotline“ benannt, so dass den Verbandsmitarbeitern sowie ggf. auch den Verbandsmitgliedern ein Ansprechpartner unmittelbar - insb. im Eilfall - zur Verfügung steht. Des Weiteren kann der Effekt eines Kartellrechtsleitfadens verstärkt werden, wenn Verband als auch dessen Mitglieder sich proaktiv zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften bekennen.

3. Regelmäßige Schulung

Der Kartellrechtsleitfaden kann nur effektiv sein, wenn die Inhalte wiederkehrend geschult werden. Empfehlenswert ist eine jährliche Auffrischung. Dies dient in erster Linie dazu, die Inhalte des Leitfadens zu vermitteln und somit die Einhaltung des durch alle betroffenen Personen zu gewährleisten. Zudem ist es aber auch ein geeignetes Mittel zur Überprüfung, ob und ggf. inwieweit der Leitfaden infolge von veränderten Aktivitäten des Verbands an aktuelle Gegebenheiten anzupassen ist.

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